Satzung der
Gesellschaft für Interlinguistik e.V.
Vorbemerkung:
In dieser Satzung werden
Personenbezeichnungen geschlechtsneutral verwendet.
§1
Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen
"Gesellschaft für Interlinguistik e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in
Berlin.
(3) Der Verein ist in das
Vereinsregister einzutragen.
§2
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3
Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die
Förderung von Wissenschaft und Forschung.
a)
Der Verein verfolgt das Ziel, interlinguistische Erkenntnisse und Probleme zu popularisieren und Forschung und Lehre auf
diesem Gebiet anzuregen und zu
unterstützen.
b)
Der Verein fördert die nationale und internationale Zusammenarbeit von Interlinguisten.
c)
Der Verein führt seine fachliche Arbeit vor allem in folgenden Hauptrichtungen durch :
-
internationale sprachliche Kommunikation,
-
Plansprachenwissenschaft,
-
Esperantologie,
-
Esperanto-Unterricht an Universitäten und Hochschulen.
d)
Der Verein organisiert wissenschaftliche Veranstaltungen, initiiert Vorträge
und regt
Veröffentlichungen an.
e)
Der Verein arbeitet mit interessierten wissenschaftlichen Gremien und Organisationen zusammen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Keine Person darf durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Mitgliedschaft
(1)
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige Person
sowie beschränkt geschäftsfähige Person mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters werden, die die
Ziele des Vereins anerkennt. Personen, die sich um die Interlinguistik
besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Die
ordentliche Mitgliedschaft wird
durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der
Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.
(3) Die Ablehnung der Aufnahme durch den
Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch
Tod, Austritt oder Ausschluss.
(5) Jedes Mitglied des Vereins kann
die Mitgliedschaft durch schriftliche Austrittserklärung
gegenüber dem Vorstand zum Ende
des Kalenderjahres kündigen, und zwar muss diese bis
zum 30. September eines jeden Jahres dem Vorstand zugegangen sein. Mit
dem Austritt
erlöschen sämtliche Rechte, die die Mitgliedschaft gewährte.
(6) Über die Ausschließung eines
Mitglieds entscheidet der Vorstand durch einfache
Stimmenmehrheit. Die Ausschließung kann erfolgen, wenn ein Mitglied
mindestens sechs
Monate mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder ein grober Verstoß
gegen die
Interessen des Vereins vorliegt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das
Recht zur
Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zu, zu der das
betreffende Mitglied
durch eingeschriebenen Brief einzuladen ist. In der
Mitgliederversammlung wird eine
endgültige Entscheidung getroffen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(7) Der endgültig Ausgeschlossene
verliert alle Rechte, die die Mitgliedschaft gewährte.
(8) Der Verein kann Mitglied anderer
Vereinigungen sein.
§5
Beiträge und sonstige Pflichten
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge,
über deren Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung entscheidet.
(2) Im Beitrittsmonat ist der volle
Jahresbeitrag zu zahlen. Eine
Aufnahmegebühr wird nicht
erhoben.
(3) Eine Rückzahlung gezahlter
Beiträge findet nicht statt. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung über eine Erhöhung des Beitrages sind für
sämtliche Mitglieder
bindend.
(4) Der Vorstand kann den Beitrag in
besonderen Fällen ermäßigen und ihn ganz oder teilweise
erlassen.
(5) Der Verein ist nach Maßgabe des
Gemeinnützigkeitsrechtes berechtigt, Spenden und
Förderbeiträge
entgegenzunehmen.
§6
Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7
Vorstand
(1) Der Vorstand des
Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und
mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt im Auftrag der
Mitglieder die Geschäfte.
(2) In den Vorstand des Vereins dürfen
nur geschäftsfähige ordentliche Mitglieder
des Vereins gewählt werden.
(3) Der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind je
einzelvertretungsberechtigt als Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie regeln
untereinander die Wahrnehmung der Vertretungsbefugnis.
(4) Der Vorstand wird durch Beschluss der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt.
(5) Die Amtsdauer beginnt mit dem
Schluss der Tagung der Mitgliederversammlung, in der die
Wahl vorgenommen worden ist und endet mit dem Schluss der Tagung, in der
die Neuwahl
stattfindet.
(6) Der bisherige Vorstand ist
verpflichtet, binnen zwei Wochen die Geschäfte dem
neugewählten Vorstand zu übergeben.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied
während der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode.
§8
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal
im Jahr statt. Sie wird vom
Vorsitzenden oder vom stellvertretenden
Vorsitzenden einberufen.
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen
unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich einzuladen. Anträge zur ordentlichen
Mitgliederversammlung sollen
mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich
dem Vorstand
eingereicht werden.
(2) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen werden,
wenn es mindestens
30% der Mitglieder unter Angabe von
Zweck und Gründen schriftlich fordern.
(3) Weiterhin ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei
Wochen schriftlich einzuberufen,
wenn es die Interessen des Vereins erfordern, z.B. bei
Situationen, die den Bestand oder die Tätigkeit des Vereins wesentlich beeinträchtigen.
(4) Die ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlungen sind, ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig, es sei denn, die
Mehrheit der Anwesenden
erklärt sie für beschlussunfähig.
(5) Die Beschlussfassung erfolgt durch
Handzeichen der anwesenden ordentlichen
Mitglieder. Wenn
es mehr als 6 Mitglieder wünschen, hat die Beschlussfassung
geheim zu erfolgen, und zwar durch
Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit muss die Beschlussfassung wiederholt
werden,
ebenfalls durch Stimmzettel. Enthaltungen wirken sich nicht auf das
Ergebnis aus.
§9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung
hat folgende Aufgaben:
1. Bestätigung der Tagesordnung
2. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes für das
vergangene
Geschäftsjahr
3. Entlastung des Vorstandes
und Wahl des neuen Vorstandes
4. Wahl von zwei Kassenprüfern
zeitgleich mit dem Vorstand
5. Beschlussfassung über Änderungen
der Satzung
6. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
7. Klärung von Fragen mit
grundsätzlicher Bedeutung
8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§10
Geschäftsordnung
(1) Alle Organe fassen ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit, wenn die Satzung oder das
Gesetz keine andere Mehrheit vorschreibt.
(2) Die Leitung aller Zusammenkünfte obliegt dem
Vorsitzenden oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden. Sie kann im Einzelfall einem
anderen Vorstandsmitglied übertragen
werden.
(3) Alle Organe führen über ihre
Sitzung eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter
unterzeichnet wird und mindestens
den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält.
§11
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen oder Änderungen des
Zwecks bedürfen einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§12
Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung oder
Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein beschließt
die ordentliche
Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den
Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen
an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für wissenschaftliche Zwecke.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des
Finanzamtes ausgeführt werden.
(So beschlossen auf der 21. Mitgliederversammlung der Gesellschaft
für Interlinguistik e.V., am 18.11.2011 in Berlin.)