Satzung der Gesellschaft für Interlinguistik e.V.

 

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen

"Gesellschaft für Interlinguistik e.V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
     a) Der Verein verfolgt das Ziel, interlinguistische Erkenntnisse und Probleme zu popularisieren
         und Forschung  und Lehre auf diesem Gebiet anzuregen und zu unterstützen.

     b) Der Verein fördert die nationale und internationale Zusammenarbeit von Interlinguisten.

     c) Der Verein führt seine fachliche Arbeit vor allem in folgenden Hauptrichtungen durch :
          - internationale sprachliche Kommunikation,
          - Plansprachenwissenschaft,
          - Esperantologie,
          - Esperanto-Unterricht an Universitäten und Hochschulen.

     d) Der Verein organisiert wissenschaftliche Veranstaltungen, initiiert Vorträge und regt
         Veröffentlichungen an.

     e) Er arbeitet mit interessierten wissenschaftlichen Gremien und Organisationen zusammen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
     im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
      Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige Person sowie beschränkt
      geschäftsfähige Person mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters werden, die die Ziele des
      Vereins anerkennt.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme
      der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

(3) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch
      besteht nicht.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

(5) Jedes Mitglied des Vereins kann die Mitgliedschaft durch schriftliche Austrittserklärung
     gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres kündigen, und zwar muß diese bis
     zum 30. September  eines jeden Jahres dem Vorstand zugegangen sein. Mit dem Austritt
     erlöschen sämtliche Rechte, die die Mitgliedschaft gewährte.

(6) Über die Ausschließung eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch einfache Stimmen-
      mehrheit. Die Ausschließung kann erfolgen, wenn ein Mitglied mindestens sechs Monate mit
      dem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder ein grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins
      vorliegt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zur Beschwerde an die nächste
      Mitgliederversammlung zu, zu der das betreffende Mitglied durch eingeschriebenen Brief
      einzuladen  ist. In der Mitgliederversammlung wird eine endgültige  Entscheidung getroffen mit
      2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(7) Der endgültig Ausgeschlossene verliert alle Rechte, die die Mitgliedschaft gewährte.

(8) Der Verein kann Mitglied anderer Vereinigungen sein.

 §5 Beiträge und sonstige Pflichten

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung
     entscheidet.

(2) Im Beitrittsmonat ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht
      erhoben.

(3) Eine Rückzahlung gezahlter Beiträge findet nicht statt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
      über eine Erhöhung des Beitrages sind für sämtliche Mitglieder bindend.

(4) Der Vorstand kann den Beitrag in besonderen Fällen ermäßigen und ihn ganz oder teilweise
      erlassen.

(5) Der Verein ist nach Maßgabe des Gemeinnützigkeitsrechtes berechtigt, Spenden und
      Förderbeiträge entgegenzunehmen.

§6 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne vom § 26 BGB besteht aus:

        dem 1. Vorsitzenden,
        dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender),
        dem Schatzmeister,
        und zwei weiteren Personen.

     Er führt im Auftrag der Mitglieder die Geschäfte.

(2) In den Vorstand des Vereins dürfen nur geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden.

(3) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam; eines dieser Vorstandsmitglieder
      muß der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende (stellvertretender Vorsitzender) sein.

(4) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
      gewählt.

(5) Die Amtsdauer beginnt mit dem Schluß der Tagung der Mitgliederversammlung, in der die Wahl
     vorgenommen worden ist und endet mit dem Schluß der Tagung, in der die Neuwahl stattfindet.

(6) Der bisherige Vorstand ist verpflichtet, binnen zwei Wochen die Geschäfte dem neugewählten
      Vorstand zu übergeben.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, wählt der
      Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode.

 §8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom 1. oder
     2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer
     Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Anträge zur
     ordentlichen Mitgliederversammlung sollen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitglieder-
     versammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom ersten oder zweiten Vorsitzenden mit
      einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen werden, wenn es mindestens 30% der
      ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich fordern.

(3) Weiterhin ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen
      schriftlich einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern, z.B. bei Situationen, die
      den Bestand oder die Tätigkeit des Vereins wesentlich beeinträchtigen.

(4) Die ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind, ohne Rücksicht auf die Zahl
      der erschienenen Mitglieder, beschlußfähig, es sei denn, die Mehrheit der Anwesenden erklärt
      sie für beschlußunfähig.

(5) Die Beschlußfassung erfolgt durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Wenn es mehr als 6
      Mitglieder wünschen, hat die Beschlußfassung geheim zu erfolgen, und zwar durch Stimmzettel.
      Bei Stimmengleichheit muß die Beschlußfassung wiederholt werden, ebenfalls durch
      Stimmzettel. Enthaltungen wirken sich nicht auf das Ergebnis aus.

 §9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

     1. Bestätigung der Tagesordnung
     2. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes für das vergangene
         Geschäftsjahr
     3. Entlastung des Vorstandes und Wahl des neuen Vorstandes
     4. Wahl von zwei Kassenprüfern zeitgleich mit dem Vorstand
     5. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung
     6. Beschlußfassung über eingereichte Anträge
     7. Klärung von Fragen mit grundsätzlicher Bedeutung
     8. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

 §10 Geschäftsordnung

(1) Alle Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn die Satzung oder das Gesetz
      keine andere Mehrheit vorschreibt.

(2) Die Leitung aller Zusammenkünfte obliegt dem 1. oder 2. Vorsitzenden. Diese kann für den
      Einzelfall einem anderen Vorstandsmitglied übertragen werden.

(3) Alle Organe führen über ihre Sitzung eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter unter-
     zeichnet wird und mindestens den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse enthält.

 §11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen oder Änderungen des Zwecks bedürfen einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§12 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein beschließt die
      ordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist sein Vermögen zu
     steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
     Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(So beschlossen auf der 7. Mitgliederversammlung der Gesellschaft für Interlinguistik e.V., am 8.11.1997 in Berlin.)