Satzung der

Gesellschaft für Interlinguistik e.V.

 

                                                                       Vorbemerkung:

In dieser Satzung werden Personenbezeichnungen geschlechtsneutral ver­wendet. 

 

 

§1

Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen

 

"Gesellschaft für Interlinguistik e.V."

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

 §2

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3

Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

 

            a) Der Verein verfolgt das Ziel, interlinguistische Erkenntnisse und Probleme zu                                       popularisieren und Forschung und Lehre auf diesem Gebiet anzuregen und zu    

                unterstützen.

 

            b) Der Verein fördert die nationale und internationale Zusammenarbeit von                                  Interlinguisten.

 

            c) Der Verein führt seine fachliche Arbeit vor allem in folgenden Hauptrichtungen                        durch :

                   - internationale sprachliche Kommunikation,

                   - Plansprachenwissenschaft,

                   - Esperantologie,

                   - Esperanto-Unterricht an Universitäten und Hochschulen.

 

            d) Der Verein organisiert wissenschaftliche Veranstaltungen, initiiert Vorträge und regt

                Veröffentlichungen an.

 

            e) Der Verein arbeitet mit interessierten wissenschaftlichen Gremien und                                                Organisationen zusammen.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

     Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch  

     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§4

   Mitgliedschaft   

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige Person sowie beschränkt geschäftsfähige Person mit Zustimmung  des gesetzlichen Vertreters werden, die die Ziele des Vereins anerkennt. Personen, die sich um die Interlinguistik besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

 

(3) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein

     Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

(5) Jedes Mitglied des Vereins kann die Mitgliedschaft durch schriftliche Austrittserklärung

     gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres kündigen, und zwar muss diese bis

     zum 30. September eines jeden Jahres dem Vorstand zugegangen sein. Mit dem Austritt

     erlöschen sämtliche Rechte, die die Mitgliedschaft gewährte.

 

(6) Über die Ausschließung eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch einfache

      Stimmenmehrheit. Die Ausschließung kann erfolgen, wenn ein Mitglied mindestens sechs

      Monate mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder ein grober Verstoß gegen die

      Interessen des Vereins vorliegt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zur

      Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zu, zu der das betreffende Mitglied

      durch eingeschriebenen Brief einzuladen ist. In der Mitgliederversammlung wird eine

      endgültige Entscheidung getroffen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

(7) Der endgültig Ausgeschlossene verliert alle Rechte, die die Mitgliedschaft gewährte.

 

 

(8) Der Verein kann Mitglied anderer Vereinigungen sein.

 

§5

Beiträge und sonstige Pflichten

 

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die  

     Mitgliederversammlung entscheidet.

 

(2) Im Beitrittsmonat ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht

     erhoben.

 

(3) Eine Rückzahlung gezahlter Beiträge findet nicht statt. Beschlüsse der  

      Mitgliederversammlung über eine Erhöhung des Beitrages sind für sämtliche Mitglieder

      bindend.

 

(4) Der Vorstand kann den Beitrag in besonderen Fällen ermäßigen und ihn ganz oder teilweise

      erlassen.

 (5) Der Verein ist nach Maßgabe des Gemeinnützigkeitsrechtes berechtigt, Spenden und

     Förderbeiträge entgegenzunehmen.

 

§6

Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§7

Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt im Auftrag der Mitglieder die Geschäfte.

 

(2) In den Vorstand des Vereins dürfen nur geschäftsfähige ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.

 

(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind je einzelvertretungsberechtigt als Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie regeln untereinander die Wahrnehmung der Vertretungsbefugnis.

 

 (4) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei

     Jahren gewählt.

 

(5) Die Amtsdauer beginnt mit dem Schluss der Tagung der Mitgliederversammlung, in der die

     Wahl vorgenommen worden ist und endet mit dem Schluss der Tagung, in der die Neuwahl

     stattfindet.

 

(6) Der bisherige Vorstand ist verpflichtet, binnen zwei Wochen die Geschäfte dem

      neugewählten Vorstand zu übergeben.

 

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, wählt der

      Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode.

 

§8

Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom  

     Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.

     Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der

    Tagesordnung schriftlich einzuladen. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sollen

     mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand

     eingereicht werden.

 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden oder stellvertretenden

     Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen werden, wenn es mindestens 

      30%  der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich fordern.

 

(3) Weiterhin ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei

     Wochen schriftlich einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern, z.B. bei

     Situationen, die den Bestand oder die Tätigkeit des Vereins  wesentlich beeinträchtigen.

 

(4) Die ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind, ohne Rücksicht auf die

     Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig, es sei denn, die Mehrheit der Anwesenden

     erklärt sie für beschlussunfähig.

 

(5) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Wenn

      es mehr  als 6 Mitglieder wünschen, hat die Beschlussfassung geheim zu erfolgen, und zwar durch

     Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit muss die Beschlussfassung wiederholt werden,

     ebenfalls durch Stimmzettel. Enthaltungen wirken sich nicht auf das Ergebnis aus.

 

§9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

      1. Bestätigung der Tagesordnung

      2. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes für das vergangene

          Geschäftsjahr

      3. Entlastung des Vorstandes und Wahl des neuen Vorstandes

      4. Wahl von zwei Kassenprüfern zeitgleich mit dem Vorstand       

      5. Beschlussfassung über Änderungen  der Satzung

      6. Beschlussfassung über eingereichte Anträge

      7. Klärung von Fragen  mit grundsätzlicher Bedeutung

      8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

§10

Geschäftsordnung

(1) Alle Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn die Satzung oder das

     Gesetz keine andere Mehrheit vorschreibt.

 

(2) Die Leitung aller Zusammenkünfte obliegt dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden

     Vorsitzenden. Sie kann im Einzelfall einem anderen Vorstandsmitglied übertragen

     werden.

 

(3) Alle Organe führen über ihre Sitzung eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter

     unterzeichnet wird und mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält.

 

§11

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen oder Änderungen des Zwecks bedürfen einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

§12

Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein beschließt

     die ordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen

     an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte

     Körperschaft zwecks Verwendung für wissenschaftliche Zwecke.

     Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des

     Finanzamtes ausgeführt werden.

  

 

(So beschlossen auf der 21. Mitgliederversammlung der Gesellschaft für Interlinguistik e.V., am 18.11.2011 in Berlin.)