Satzung der Gesellschaft
für Interlinguistik e.V.
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen
"Gesellschaft
für Interlinguistik e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck
(1) Zweck des
Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
a) Der Verein verfolgt das Ziel,
interlinguistische Erkenntnisse und Probleme zu popularisieren
und Forschung und Lehre
auf diesem Gebiet anzuregen und zu unterstützen.
b) Der Verein fördert die nationale und internationale Zusammenarbeit von Interlinguisten.
c)
Der Verein führt seine fachliche Arbeit vor allem in folgenden Hauptrichtungen durch :
- internationale
sprachliche Kommunikation,
-
Plansprachenwissenschaft,
- Esperantologie,
-
Esperanto-Unterricht an Universitäten und Hochschulen.
d)
Der Verein organisiert wissenschaftliche Veranstaltungen, initiiert Vorträge
und regt
Veröffentlichungen an.
e) Er arbeitet mit interessierten wissenschaftlichen Gremien und Organisationen zusammen.
(2) Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Etwaige Gewinne
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder
sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des
Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige Person sowie beschränkt
geschäftsfähige Person mit Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters werden, die die Ziele des
Vereins anerkennt.
(2) Die
Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über
deren Annahme
der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung
entscheidet.
(3) Die Ablehnung
der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
(5) Jedes Mitglied
des Vereins kann die Mitgliedschaft durch schriftliche Austrittserklärung
gegenüber dem Vorstand zum Ende des
Kalenderjahres kündigen, und zwar muß diese bis
zum 30. September eines jeden Jahres
dem Vorstand zugegangen sein. Mit dem Austritt
erlöschen sämtliche Rechte, die die
Mitgliedschaft gewährte.
(6) Über die
Ausschließung eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch einfache Stimmen-
mehrheit. Die Ausschließung kann erfolgen,
wenn ein Mitglied mindestens sechs Monate mit
dem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder ein
grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins
vorliegt. Dem ausgeschlossenen Mitglied
steht das Recht zur Beschwerde an die nächste
Mitgliederversammlung zu, zu der das betreffende
Mitglied durch eingeschriebenen Brief
einzuladen ist. In
der Mitgliederversammlung wird eine endgültige Entscheidung
getroffen mit
2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(7) Der endgültig Ausgeschlossene verliert alle Rechte, die die Mitgliedschaft gewährte.
(8) Der Verein kann Mitglied anderer Vereinigungen sein.
§5 Beiträge und sonstige Pflichten
(1) Der Verein
erhebt Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung
entscheidet.
(2) Im
Beitrittsmonat ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen. Eine
Aufnahmegebühr wird nicht
erhoben.
(3) Eine Rückzahlung
gezahlter Beiträge findet nicht statt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
über eine Erhöhung des Beitrages sind für
sämtliche Mitglieder bindend.
(4) Der Vorstand
kann den Beitrag in besonderen Fällen ermäßigen und ihn ganz oder teilweise
erlassen.
(5) Der Verein ist
nach Maßgabe des Gemeinnützigkeitsrechtes berechtigt, Spenden und
Förderbeiträge entgegenzunehmen.
§6 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne vom § 26 BGB besteht aus:
dem
1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden
(stellvertretender Vorsitzender),
dem Schatzmeister,
und zwei weiteren Personen.
Er führt im Auftrag der Mitglieder die Geschäfte.
(2) In den Vorstand des Vereins dürfen nur geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden.
(3) Je zwei
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam; eines dieser
Vorstandsmitglieder
muß der erste Vorsitzende oder der zweite
Vorsitzende (stellvertretender Vorsitzender) sein.
(4) Der Vorstand
wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt.
(5) Die Amtsdauer
beginnt mit dem Schluß der Tagung der Mitgliederversammlung, in der die Wahl
vorgenommen worden ist und endet mit dem Schluß der
Tagung, in der die Neuwahl stattfindet.
(6) Der bisherige
Vorstand ist verpflichtet, binnen zwei Wochen die Geschäfte dem neugewählten
Vorstand zu übergeben.
(7) Scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der
Amtsperiode.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom 1. oder
2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Zur
ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer
Frist von vier Wochen unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich einzuladen. Anträge zur
ordentlichen Mitgliederversammlung sollen
mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitglieder-
versammlung schriftlich dem Vorstand
eingereicht werden.
(2) Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom ersten oder zweiten Vorsitzenden
mit
einer Frist von zwei Wochen schriftlich
einberufen werden, wenn es mindestens 30% der
ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Zweck
und Gründen schriftlich fordern.
(3) Weiterhin ist
eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen
schriftlich einzuberufen, wenn es die Interessen
des Vereins erfordern, z.B. bei Situationen, die
den Bestand oder die Tätigkeit des Vereins
wesentlich beeinträchtigen.
(4) Die
ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind, ohne Rücksicht auf die
Zahl
der erschienenen Mitglieder, beschlußfähig, es
sei denn, die Mehrheit der Anwesenden erklärt
sie für beschlußunfähig.
(5) Die
Beschlußfassung erfolgt durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Wenn es
mehr als 6
Mitglieder wünschen, hat die Beschlußfassung
geheim zu erfolgen, und zwar durch Stimmzettel.
Bei Stimmengleichheit muß die Beschlußfassung
wiederholt werden, ebenfalls durch
Stimmzettel. Enthaltungen wirken sich nicht auf
das Ergebnis aus.
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1.
Bestätigung der Tagesordnung
2. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
des Vorstandes für das vergangene
Geschäftsjahr
3. Entlastung des Vorstandes und Wahl des neuen
Vorstandes
4. Wahl von zwei Kassenprüfern zeitgleich mit dem
Vorstand
5. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung
6. Beschlußfassung über eingereichte Anträge
7. Klärung von Fragen mit grundsätzlicher
Bedeutung
8. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
§10 Geschäftsordnung
(1) Alle Organe
fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn die Satzung oder das Gesetz
keine andere Mehrheit vorschreibt.
(2) Die Leitung
aller Zusammenkünfte obliegt dem 1. oder 2. Vorsitzenden. Diese kann für den
Einzelfall einem anderen Vorstandsmitglied
übertragen werden.
(3) Alle Organe
führen über ihre Sitzung eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter unter-
zeichnet wird und mindestens den Wortlaut der
gefaßten Beschlüsse enthält.
§11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen oder Änderungen des Zwecks bedürfen einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§12 Auflösung des Vereins
(1) Über die
Auflösung oder Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein beschließt
die
ordentliche Mitgliederversammlung mit
3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist sein Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
(So beschlossen auf der 7. Mitgliederversammlung der Gesellschaft für Interlinguistik e.V., am 8.11.1997 in Berlin.)